News 19.03.2026

Stellungnahme zur Vernehmlassung zur Änderung der Klimaschutz-Verordnung (KlV)

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Die Swiss Carbon Removal Platform hat im Rahmen des laufenden Vernehmlassungsverfahrens eine Stellungnahme zur geplanten Änderung der Klimaschutz-Verordnung (KlV) eingereicht

Die Swiss Carbon Removal Platform begrüsst die Stossrichtung der Vorlage zur Änderung der KlV ausdrücklich. In unserer Stellungnahme haben wir folgende Kernpunkte eingebracht:

Priorisierung nationaler Negativemissionstechnologien-Bescheinigungen: Die offene Formulierung in Art. 30a Abs. 3 lässt zu, dass die Netto-Null-Ziele ausschliesslich mit ausländischen Bescheinigungen erfüllt werden könnten. Wir beantragen, dass das BAFU bei der Beschaffung soweit möglich auf nationale Bescheinigungen zurückgreift, um den Aufbau von Negativemissionstechnologien in der Schweiz zu stärken.

Konkretisierung der Scope-3-Berücksichtigung: Der aktuelle Entwurf sieht vor, dass vor- und nachgelagerte Emissionen «schrittweise» berücksichtigt werden, ohne zeitliche Vorgabe. Wir schlagen vor, dass bis spätestens 2030 eine vollständige Erfassung der wesentlichen Scope-3-Emissionen anzustreben ist, um Planungssicherheit und Überprüfbarkeit zu gewährleisten.

Zwischenziele in den Fahrplänen: Um den Fortschritt frühzeitig beurteilen und bei Bedarf korrigieren zu können, empfehlen wir, in den Fahrplänen explizite Zwischenziele für 2030 und 2035 zu verankern.

Transparenz bei Restemissionen: In der Berichterstattung sollte klar zwischen Emissionsminderungen, verbleibenden Restemissionen und deren Ausgleich durch Negativemissionstechnologien (NET) unterschieden werden. Nur so lässt sich die Zielerreichung glaubwürdig und nachvollziehbar darstellen.

Unterstützung für Kantone: Die vorgesehenen Umsetzungshilfen nach Art. 30f sollten über Leitfäden hinausgehen und koordinierende Elemente umfassen, etwa gemeinsame Instrumente oder strukturierte Austauschformate, um insbesondere kleinere Kantone zu entlasten.

Zum Hintergrund

Das Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit, kurz Klima- und Innovationsgesetz (KlG), wurde 2022 vom Parlament verabschiedet und 2023 vom Stimmvolk angenommen. Es verankert das Netto-Null-Ziel für 2050 sowie die Ziele des Pariser Übereinkommens im nationalen Recht. Zentrale Elemente sind Reduktionspfade für einzelne Sektoren, die Förderung innovativer Technologien und die Pflicht von Bund und Kantonen, eine Vorbildfunktion bei der Emissionsreduktion wahrzunehmen.

Die Klimaschutz-Verordnung (KlV) konkretisiert die im KlG enthaltenen Rahmenvorgaben auf Verordnungsstufe. Die erste Version trat am 1. Januar 2025 in Kraft und regelte unter anderem die Technologieförderung in der Industrie sowie das Impulsprogramm im Gebäudebereich. Die Umsetzung der Vorbildfunktion des Bundes nach Art. 10 KlG wurde damals aufgeschoben. Die nun in der Vernehmlassung befindliche Änderung der KlV holt dies nach und legt fest, wie Bundesverwaltung und Kantone ihre Netto-Null-Verpflichtungen konkret erfüllen sollen.

Die geplante Verordnungsänderung

Die in die Vernehmlassung geschickte Änderung der Klimaschutz-Verordnung konkretisiert die Vorbildfunktion von Bund und Kantonen gemäss Artikel 10 KlG. Die zentralen Punkte:

  • Die zentrale Bundesverwaltung soll das Netto-Null-Ziel bereits 2040 erreichen, zehn Jahre früher als die gesamte Schweiz. Berücksichtigt werden direkte, indirekte sowie vor- und nachgelagerte Emissionen (Scope 1, 2 und 3).
  • Armee, Gruppe Verteidigung und armasuisse erhalten aufgrund technischer und sicherheitspolitischer Besonderheiten eine Ausnahmeregelung und müssen das Netto-Null-Ziel erst bis 2050 erreichen.
  • Kantone, dezentrale Bundesverwaltung und bundesnahe Betriebe sollen das 2040-Ziel anstreben, sind dazu aber nicht verpflichtet.
  • Es werden verbindliche Fahrpläne eingeführt, die ab 2027 erstellt und alle vier Jahre aktualisiert werden. Zuständig für Koordination und Berichterstattung sind das Eidgenössische Department für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) für die Bundesverwaltung und das Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) für die Armee.
  • Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) beschafft zentral die nötigen Bescheinigungen für Negativemissionstechnologien.
  • Die Verordnungsänderung tritt am 1. September 2026 in Kraft.